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Wenn Sie Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland auf den Markt bringen möchten, müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.

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Leistungsbeschreibung

Nahrungsergänzungsmittel müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Dies betrifft die Herstellung und Kennzeichnung sowie das Bereitstellen von Erzeugnissen zum Verkauf.

Sie müssen daher folgende Fälle an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden:

  • Erstanzeige:
    • Sie vertreiben das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt oder bieten es zum Verkauf an.
    • Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.
  • Änderungsanzeige:
    • Das bereits gemeldete Erzeugnis hat eine geänderte Rezeptur.
    • Sie passen die Verzehrempfehlungen an.
    • Ihr Unternehmen hat eine neue Adresse.
  • Zweitanzeige:
    • Das Erzeugnis ist bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet und Sie möchten das Erzeugnis erstmals in Deutschland auf den Markt bringen.

Das BVL gibt Ihre Informationen an die zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie als Unternehmen sind dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.

Teaser

Wenn Sie Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland auf den Markt bringen möchten, müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige online über das Bundesportal übermitteln:

  • Rufen Sie das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
  • Füllen Sie das Formular aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Anzeige online ab.
  • Sie erhalten eine Übermittlungsbestätigung.

Voraussetzungen

  • Sie planen Nahrungsergänzungsmittel auf den deutschen Markt zu bringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Muster des Produktetiketts in deutscher Sprache
  • bei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen: alle entsprechenden Produktetiketten
  • wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen: Vollmacht

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige müssen Sie spätestens dann vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf bereitstellen.

Bearbeitungsdauer

Sobald Sie das Anzeigeformular gesendet und die automatische Übermittlungsbestätigung erhalten haben, ist die Bearbeitung abgeschlossen.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses wird bei der Anzeige nicht überprüft. Das heißt, das BVL kann Ihnen im Rahmen der Anzeige nicht bescheinigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.

Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.

Das Lebensmittelunternehmen ist für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich.

Urheber

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Amtsverwaltung

Standort Plön

Kontakt

Heinrich-Rieper-Str. 8
24306 Plön

Fon: +49 (0) 45 22 / 74 71 - 0

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr
08:00 - 12:00  Uhr

Di und Do
14:00 - 16:00 Uhr

Standort Hutzfeld

Kontakt

Hauptstr. 2
23715 Bosau, OT Hutzfeld

Fon: +49 (0) 45 27 / 99 71 - 0

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr
08:00 - 12:00 Uhr

Do
14:00 - 18:00 Uhr

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