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Sie möchten Lebensmittel für bestimmte, besonders zu schützende Verbrauchergruppen wie erkrankte Menschen oder Säuglinge in Deutschland auf den Markt bringen? Dann müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung und bestimmte Folgenahrung müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit und den Verbraucherschutz erfüllen. Dies betrifft die Herstellung und Kennzeichnung sowie das Bereitstellen von Erzeugnissen zum Verkauf.
Sie müssen daher folgende Fälle an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden:
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Erstanzeige:
- Sie vertreiben das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt oder bieten es zum Verkauf an.
- Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.
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Änderungsanzeige:
- Das bereits gemeldete Erzeugnis hat eine geänderte Rezeptur.
- Sie passen die Verzehrempfehlungen an.
- Ihr Unternehmen hat eine neue Adresse.
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Zweitanzeige:
- Das Erzeugnis ist bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet und Sie möchten das Erzeugnis erstmals in Deutschland auf den Markt bringen.
Das BVL gibt Ihre Informationen an die zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie als Unternehmen sind dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige müssen Sie spätestens dann vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf bereitstellen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige online über das Bundesportal übermitteln:
- Rufen Sie das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Füllen Sie das Formular aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Anzeige online ab.
- Sie erhalten eine Übermittlungsbestätigung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Muster des Produktetiketts in deutscher Sprache
- Nachweis darüber, dass das Erzeugnis den Ernährungsanforderungen der Personen, für die es bestimmt ist, entspricht und für diese Personen geeignet ist
- bei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen: alle entsprechenden Produktetiketten
- wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen: Vollmacht
Bearbeitungsdauer
Sobald Sie das Anzeigeformular gesendet und die automatische Übermittlungsbestätigung erhalten haben, ist die Bearbeitung abgeschlossen.
Was sollte ich noch wissen?
Die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses wird bei der Anzeige nicht überprüft. Das heißt, das BVL kann Ihnen im Rahmen der Anzeige nicht bescheinigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.
Das Lebensmittelunternehmen ist für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich.
Voraussetzungen
- Sie planen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung oder bestimmte Folgenahrung auf den deutschen Markt zu bringen.
Teaser
Sie möchten Lebensmittel für bestimmte, besonders zu schützende Verbrauchergruppen wie erkrankte Menschen oder Säuglinge in Deutschland auf den Markt bringen? Dann müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013
- Artikel 9 Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015
- Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015
- § 3 Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung – LMBVV)