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Steuerbegünstigte, ausländische Anlegerinnen und Anleger von Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiungsbescheinigung für eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung des Investmentfonds beantragen.

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Rechtsbehelf

  • Einspruch

Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf die Befreiungsbescheinigung.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Voraussetzungen

  • Sie gehören zu den steuerbegünstigten, ausländischen Kapitalanlegenden, die sich an Investmentfonds beteiligen.
  • Anlegerinnen und Anleger müssen in einem Amts- und Betreibungshilfe leistenden Staat ansässig sein.
  • Sie sind mit deutschen, steuerbefreiten Kapitalanlegenden vergleichbar.
    • Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn Anlegerinnen und Anleger eine
      • Körperschaft,
      • Personenvereinigung oder
      • Vermögensmasse sind.
  • Als solche müssen Sie nach
    • der Satzung,
    • dem Stiftungsgeschäft oder
    • der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Sie fördern die steuerbegünstigten Zwecke natürlicher Personen oder tragen zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bei.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Befreiungsbescheinigung
  • Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Nachweis der Eintragung im Herkunftsstaat
  • Nachweis der Anerkennung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Herkunftsstaat
  • Satzung, Stiftungsgesetz oder sonstige Verfassung
  • Tätigkeitsbericht
  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
  • Kassenbericht
  • Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
  • Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung
  • gegebenenfalls Vorstandsprotokolle

Teaser

Steuerbegünstigte, ausländische Anlegerinnen und Anleger von Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiungsbescheinigung für eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung des Investmentfonds beantragen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erteilung der Befreiungsbescheinigung können Sie online oder schriftlich per Post beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Registrieren Sie sich im Online-Portal sowie für den Fachbereich Investmentsteuergesetz (InvStG) – Befreiungsbescheinigung.
  • Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder zusätzliche Unterlagen nachreichen.
  • Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung online, wenn Sie dieser Zustellung nicht widersprochen haben.
    • Haben Sie der elektronischen Zustellung widersprochen, erhalten Sie die Bescheinigung per Post.
  • Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung an den Investmentfonds weiter.
  • Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.

Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:

  • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter.
  • Füllen Sie den Antrag aus und drucken Sie das Antragsformular aus.
  • Das Antragsformular muss von einer gesetzlichen Vertretung  der Kapitalanlegenden oder deren Bevollmächtigten unterschrieben werden.
  • Senden Sie das Formular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Bonn.
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder zusätzliche Unterlagen nachreichen.
  • Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung per Post zu.
    • Eine Zustellung der Befreiungsbescheinigung per Post ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei einigen Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Bescheinigungen per Post zuzustellen. In diesen Fällen ist die Angabe eines deutschen Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.
  • Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung im Original per Post an den Investmentfonds weiter.
  • Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.

Leistungsbeschreibung

Mit einer Befreiungsbescheinigung können Investmentfonds den steuerlichen Status ihrer steuerbegünstigten, ausländischen Anlegerinnen und Anleger nachweisen.

Investmentfonds unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften.

Mit der Bescheinigung sind die Erträge aus dem Investmentfonds teilweise oder vollständig steuerbefreit.

Sie als ausländische Kapitalanlegende können die Befreiungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Diese Bescheinigung müssen Sie Ihrem Investmentfonds im Original übermitteln.

Wenn Sie keine Befreiungsbescheinigung beantragen oder keine Bescheinigung dem Investmentfonds vorlegen, unterliegen die Erträge des Investmentfonds der Körperschaftsteuer.

Urheber

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Amtsverwaltung

Standort Plön

Kontakt

Heinrich-Rieper-Str. 8
24306 Plön

Fon: +49 (0) 45 22 / 74 71 - 0

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr
08:00 - 12:00  Uhr

Di und Do
14:00 - 16:00 Uhr

Standort Hutzfeld

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23715 Bosau, OT Hutzfeld

Fon: +49 (0) 45 27 / 99 71 - 0

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Mo, Di, Do, Fr
08:00 - 12:00 Uhr

Do
14:00 - 18:00 Uhr

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