Einwohnermeldeamt
Hier finden Sie einen Überblick über die Leistungen unseres Einwohnermeldeamtes. Für Fragen stehen Ihnen Herr Schwarten und Frau Splettstößer gern zur Verfügung.
- Informationen zum Personalausweis sowie zu Kinder- und Reisepässen finden Sie weiter unten.
An-, Ab. und Ummeldung
Auskunftssperren
Auskünfte Melderegister
Beglaubigungen
Bescheinigungen
Fahrerlaubnis
Fischereischein
Führungszeugnis
Personalausweis / Reisepass
Untersuchungsberechtigungsschein
Widerspruch gegen Datenübermittlung
Einfache Melderegisterauskunft
Wenn eine Person oder eine private Stelle zu einer anderen Person Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nach § 44 Absatz 1 oder § 49 Bundesmeldegesetz (BMG) nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften sowie,
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im schriftlichen Verfahren nach § 44 Absatz 1 BMG ist nur zulässig, wenn
- die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
- die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Die einfache Melderegisterauskunft kann auch im automatisierten Verfahren nach § 49 BMG erteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
- die Antragstellerin oder der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1 BMG, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat und
- die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.
- 12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),
- 13,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage) für gewerbliche Zwecke,
Erweiterte Melderegisterauskunft
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft zu einer Person erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
- Tag und Ort der Geburt, bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- frühere Vor- und Familiennamen,
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht),
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreter,
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
- Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.
- 14,00 Euro für erweiterte Melderegisterauskünfte.
Hinweise zu den Kosten & Gebühren
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Eine Melderegisterauskunft an Behörden ist gebührenfrei. Für Privatpersonen (dazu zählen auch Banken, Versicherungen usw.) ist sie gebührenpflichtig.
Beglaubigung
Sie benötigen
- Originalschriftstück sowie entsprechende Kopie.
- Fotokopien können auch durch das Amt angefertigt werden.
(Bis zu 50 Kopien beträgt die Gebühr 0,50 € pro Kopie. Ab der 51. Kopie beträgt die Gebühr 0,15 € je Kopie)
Achtung: Personenstandsurkunden dürfen nicht beglaubigt werden. Zuständig ist in diesem Falle das jeweilige Standesamt
Gebühr
- Die ersten drei Beglaubigungen von Zeugniskopien von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in den Amtsgemeinden zum Zwecke von Bewerbungen sind gebührenfrei!
- Kopien sind davon ausgeschlossen.
- Beglaubigungen für jede angefangene Seite 1,50 €, mind. jedoch 2,50 €.
- Für Rentenzwecke ist die Beglaubigung kostenfrei!
Hinweis:
Es ist zwingend erforderlich, die benötigten Unterlagen vollständig vorzulegen. Anderenfalls ist eine Antragstellung nicht möglich!
Informationen zum auslaufenden Kinderreisepass:
Kinderreisepässe dürfen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Im Feld befindliche Kinderreisepässe können bis zum Ende der aufgedruckten Gültigkeit weiterverwendet werden und laufen dann aus.
Als Ausweisdokumente für Kinder (ab Säuglingsalter) kommen Personalausweise in Betracht, wenn nur Reisen innerhalb der EU geplant sind. Werden Reisen auch außerhalb der EU (auch: Großbritannien) geplant, benötigt jedes Kind – wie auch die Eltern – einen regulären Reisepass.
Dienststelle Plön
Herr Schwarten
Heinrich-Rieper-Straße 8
24306 Plön
Fon: 0 45 22 / 74 71 - 45
Fax: 0 45 22 / 74 71 - 33
E-Mail: info[at]amt-gps.de
Dienststelle Hutzfeld
Frau Splettstößer
Hauptstraße 2
23715 Bosau, Ortsteil Hutzfeld
Fon: 0 45 27 / 99 71 - 11
Fax: 0 45 27 / 99 71 - 29
E-Mail: info[at]amt-gps.de